Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Dossenheim

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Dossenheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Dossenheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Luftaufnahme Dossenheim

Dienstleistungen

Partnerschaft, Trennung und Ehescheidung - Versorgungsausgleich durchführen

Bei einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft führt das Familiengericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) grundsätzlich von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch.
Dieser regelt die Aufteilung aller während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder Invalidität. Hierzu gehören beispielsweise Ansprüche oder Anwartschaften aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • betrieblichen Versorgungszusagen,
  • der Beamtenversorgung und
  • einer privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, eine gerechte Verteilung der Versorgungsanrechte herzustellen. Dies schützt Partnerinnen oder Partner, die wegen Haushaltsführung und/oder Kindererziehung keine oder nur geringere Anrechte auf eine eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung haben. Durch den Versorgungsausgleich werden sie an den von der anderen Partnerin oder von dem anderen Partner erworbenen Anrechten beteiligt.

Die Zeitspanne für die Berechnung des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie endet mit dem letzten Tag des der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags vorausgehenden Monats.

Anrechte werden grundsätzlich "intern", das heißt innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems, geteilt. Die jeweils ausgleichsberechtigte Person erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person.
Dabei überträgt das Familiengericht die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Versorgungswerts, den sogenannten Ausgleichswert, auf die ausgleichsberechtigte Person. Diese Übertragung erfolgt zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person, deren Versorgung gekürzt wird.

Ausnahmsweise werden Anrechte in bestimmten Fällen auch "extern" geteilt. Die ausgleichsberechtigte Person erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei einem von ihr ausgewählten anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das aufzuteilende Anrecht besteht.
Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person muss den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den ausgewählten Versorgungsträger zahlen.
Wählt die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung aus, so fließt der Kapitalbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung.
Handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, so wird der Kapitalbetrag in die Versorgungsausgleichskasse überführt.

Tipp: Die Details der Berechnung und des Ausgleichsmodus sind kompliziert. Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Voraussetzungen

Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Verfahrensablauf

Mit der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags erhalten Sie vom Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und zurücksenden.

Das Gericht entscheidet unter Einbeziehung der betroffenen Versorgungsträger, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist. Es bestimmt über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Hinweis: Ist Ihr Versicherungskonto lückenhaft, werden Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgefordert, bei der Klärung der Zeiten mitzuwirken.

Fristen

Der Wertausgleich bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt.
Alle vom Gericht im Laufe des Verfahrens gesetzten Fristen müssen Sie beachten.

Unterlagen

Das Gericht wird die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern.

Kosten

Die Durchführung des Wertausgleichs bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft beeinflusst die Höhe der Verfahrenskosten. Pauschale Aussagen zur Höhe der Kosten können nicht getroffen werden.

Bearbeitungsdauer

Die gerichtliche Bearbeitungsdauer hängt ab von:

  • den Reaktionszeiten der Verfahrensbeteiligten sowie
  • Umfang und Schwierigkeit des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens.

Pauschale Aussagen können nicht getroffen werden.

Sonstiges

Sie können von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen oder ihn sogar ausschließen.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die Sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich schließen, muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können Sie auch im Rahmen eines Ehevertrags oder eines Lebenspartnerschaftsvertrags treffen.

Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten:
Das Gericht prüft bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die Vereinbarung eine Ehegattin beziehungsweise einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin beziehungsweise einen Lebenspartner unangemessen benachteiligt.

Zuständigkeit

das Amtsgericht, das die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchführt

Freigabevermerk

Stand: 18.06.2024

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg